Arbeitnehmererfinderrecht. 


  

Schätzungsweise 80-90 % aller deutschen Patentanmeldungen basieren auf Erfindungen, die von Arbeitnehmern gemacht wurden. Die Rechte an technischen Erfindungen, die durch Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können, sind durch das Arbeitnehmererfinderrecht geregelt. Dieses gilt also nicht für sonstige Innovationen, die beispielsweise durch ein Geschmacksmuster, eine Marke oder durch Urheberrecht geschützt werden können ohne dass Patent- bzw. Gebrauchsmusterschutz möglich ist.

 

Wenn ein Arbeitnehmer eine technische Erfindung macht, so hat er zunächst alle Rechte daran. Handelt es sich jedoch um eine Diensterfindung, so muss der Arbeitnehmer diese seinem Arbeitgeber melden und dabei die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung angeben. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin entscheiden, ob er Interesse an der Erfindung hat oder nicht. Falls er daran Interesse hat, muss er die Erfindung in Anspruch nehmen – was ggf. nach 4 Monaten automatisch ohne sein Zutun geschieht. In einem solchen Fall gehen alle vermögenswerten Rechte auf den Arbeitgeber über. Allerdings entstehen für ihn auch einige Verpflichtungen, wie insbesondere zur Vergütung, zur Schutzrechtsanmeldung sowie zur Erfüllung von umfangreichen Formalitäten. Nimmt der Arbeitgeber hingegen die Diensterfindung nicht in Anspruch, so behält der Arbeitnehmer seine Rechte daran und kann sie für sich selbst oder zugunsten Dritter verwerten.

 

Im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts gibt es einige kritische Punkte, die häufig Schwierigkeiten bereiten und die von den Parteien oft nicht selbstständig gelöst werden können. Dazu gehören insbesondere:

- die Höhe der Erfindervergütung

- liegt eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung vor

- die ordnungsgemäße Erfindungsmeldung

- Formalitäten bei Auslandsanmeldungen

- Formalitäten beim Fallenlassen von Anmeldungen

- Möglichkeiten, um Formalitäten auf ein Minimum zu reduzieren

- was ist zu tun, wenn der Erfinder nicht Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne ist, sondern Organ

  (Geschäftsführer, Vorstand), Rentner, freier Mitarbeiter oder dergleichen.