Gebrauchsmuster. 


 

Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, durch das eine technische Erfindung für max. 10 Jahre ab Anmeldung geschützt werden kann.  

 

Wesentliche Voraussetzungen sind, dass die Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist.

 

Auf Grundlage einer Erfindungsbeschreibung kann ich für Sie eine Gebrauchsmusteranmeldung ausarbeiten; wobei es sinnvoll ist, vorab eine Recherche durchzuführen. Anschließend folgt das Einreichen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dabei besteht die Möglichkeit, gleichzeitig auch einen Rechercheantrag (sehr empfehlenswert !) zu stellen. Für die Gebrauchsmusteranmeldung und für den Rechercheantrag werden jeweils Amtsgebühren fällig. Außerdem sind nach bestimmten Zeiträumen Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen, die erstmals 3 Jahre nach Anmeldung fällig werden.

 

Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung findet amtlicherseits keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit statt. Ein Gebrauchsmuster wird üblicherweise nach wenigen Monaten eingetragen und entfaltet daraufhin volle Wirkung. Die zugehörige Gebrauchsmusterschrift wird zeitnah veröffentlicht. Die Veröffentlichung einer Gebrauchsmusteranmeldung vor Eintragung findet hingegen amtlicherseits nicht statt.  

 

Innerhalb von 12 Monaten besteht außerdem die Möglichkeit, Patent- oder Gebrauchsmuster-Nachanmeldungen ohne zeitlichen Rechtsverlust im Ausland bei den zuständigen Behörden oder im Inland beim DPMA einzureichen. Für Auslands-Nachanmeldungen sind – in Abhängigkeit von den gewünschten Staaten – das Europäische Patentamt (EPA – nur für Patente) oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) besonders empfehlenswert.

 

Nach Eintragung des Gebrauchsmusters kann jederzeit ein Löschungsantrag eingereicht werden. Bei dem anschließenden Verfahren kann das Gebrauchsmuster auch auf Neuheit, erfinderischen Schritt und auf gewerbliche Anwendbarkeit geprüft werden.

 

Dabei ist es einerseits möglich, dass Sie Löschungsanträge gegen Gebrauchsmuster von Dritten stellen. Es ist aber andererseits auch möglich, dass ein Dritter gegen Ihr Gebrauchsmuster einen Löschungsantrag stellt.

 

Weitere wesentliche Unterschiede zum Patent sind:

 

- kein Schutz für Verfahren

- Neuheitsschonfrist (6 Monate).

 

 

Das zugehörige Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamts finden Sie  hier .