Sortenschutz. 


 

Durch Sortenschutz können Pflanzensorten für maximal etwa 25 bis 30 Jahre geschützt werden.

 

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht. Während im Patentrecht im Wesentlichen eine „Lehre zum technischen Handeln“ geschützt wird, ist im Sortenschutzgesetz der Schutzgegenstand die konkrete Pflanzensorte. Geschützt wird das geistige Eigentum an definierten Pflanzensorten.

 

Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Der Sortenschutz dauert üblicherweise bis zum Ende des 25-sten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. Bei Hopfen, Kartoffeln, Rebe und Baumarten dauert der Schutz bis zum Ende des 30-sten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.

 

Um ein deutsches Sortenschutzrecht zu erhalten ist ein Sortenschutzantrag beim Bundessortenamt (BAS) einzureichen. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt eine Eintragung in die Sortenschutzrolle. Für die Amtshandlungen und die Prüfung werden Amtsgebühren fällig. Außerdem ist für jedes angefangene Jahr des Sortenschutzes eine Jahresgebühr zu zahlen.

 

Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen erheben.

 

Somit ist es einerseits möglich, dass Sie Einwendungen gegen Sortenschutz von Dritten erheben. Es ist aber andererseits auch möglich, dass ein Dritter gegen Ihr Sortenschutzrecht derartig vorgeht.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundessortenamts.